Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltung der Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen
Nachstehende Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Firma Küper GmbH & Co. KG (KÜPER) gegenüber Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechtes oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sämtliche auch künftige Rechtsbeziehungen zwischen KÜPER und dem AUFTRAGGEBER richten sich nach den Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen von KÜPER in der jeweils gültigen Form. Abweichenden Bestimmungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des AUFTRAGGEBERS, wird vollumfänglich widersprochen. Sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
§ 2 Angebot und Auftragsbestätigung
1. Unsere Angebote sind freibleibend und bedürfen wie alle Vereinbarungen zwischen KÜPER und dem AUFTRAGGEBER der Schriftform. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich KÜPER Eigentum und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2. Für Zeit, Art und Umfang der Lieferungen und Leistungen sowie den jeweiligen Preis ist – soweit erteilt – die schriftliche Auftragsbestätigung von KÜPER maßgebend. Geringfügige Änderungen des Liefer- und Leistungsgegenstandes in Konstruktion, Form und Ausgestaltung sowie in den in der Beschreibung angegebenen Werten sind aus technischen Gründen zulässig, wenn dadurch der Verwendungszweck, die Qualität und die Funktionalität nicht beeinträchtigt werden.
§ 3 Preise, Zahlungen, Mindermengen, Muster
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung in Werk und handelsüblicher Verpackung für den Straßenverkehr. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Sollten zwischen Vertragsschluss und Lieferung aufgrund veränderter Rechtsnamen oder Rechtsprechung zusätzliche oder erhöhte Abgaben, Steuern oder sonstige direkte und indirekte Belastungen – insbesondere Zölle, Abschöpfungen, Währungsausgleich – anfallen, ist KÜPER berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen. Bei vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen von mehr als vier Monaten ab Vertragsschluss ist KÜPER berechtigt, bei Erhöhung der Material- oder Lohnkosten auf Grundlage seiner ursprünglichen Preiskalkulation angemessene Aufschläge für die eingetretenen Kostensteigerungen vorzunehmen.
2. An- und Rücklieferung erfolgt in jedem Fall auf Kosten und Gefahr des AUFTRAGGEBERS. Das gilt auch, wenn KÜPER die Transportkosten oder den Transport übernimmt.
3. Sämtliche Rechnungen sind – wenn anderes nicht schriftlich vereinbart ist – sofort und ohne Abzug zahlbar.
4. Sofern sich KÜPER zu einer Entgegennahme von Wechseln oder Schecks entschließt, erfolgt dies nur erfüllungshalber und nicht an Erfüllungs statt. KÜPER ist berechtigt, die in der Wechselannahme liegende Stundung jederzeit zu widerrufen und sofortige Bezahlung zu verlangen. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen ab Verfalltag der Rechnung berechnet und sind sofort in bar zu zahlen.
5. Die Zurückbehaltung von Zahlungen aufgrund von oder die Aufrechnung mit Ansprüchen sind für den AUFTRAGGEBER nur statthaft, wenn seine Forderung(en) von KÜPER anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist (sind).
§ 4 Lieferfrist
1. Vereinbarte Liefertermine oder Leistungstermine sind für KÜPER unverbindlich, es sei denn, dass in der schriftlichen Auftragsbestätigung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom AUFTRAGGEBER zu beschaffenden Gegenstände, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Werden vom AUFTRAGGEBER beizustellende Komponenten zum vereinbarten Zeitpunkt nicht oder nicht mangelfrei geliefert, wird die Lieferfrist für jeden angefangenen Monat um einen Monat und zuzüglich eines weiteren Monats verlängert.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von KÜPER liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterauftragnehmern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von KÜPER nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird KÜPER in wichtigen Fällen dem AUFTRAGGEBER baldmöglichst mitteilen. Bei Lieferverzögerungen von weniger als zwei Monaten ist eine Verzugsentschädigung ausgeschlossen. Darüber hinaus oder dann, wenn die Entschädigung zwingend geleistet werden muss, gilt folgendes:
5. Wenn dem AUFTRAGGEBER wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens von KÜPER entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im ganzen aber höchsten 5% vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
6. Wird der Versand auf Wunsch des AUFTRAGGEBERS verzögert, so werden ihm, beginnend eine Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk von KÜPER mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat der Lagerung berechnet. KÜPER ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den AUFTRAGGEBER mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Rechte aus § 293 f. (304) BGB bleiben KÜPER unter Anrechnung der Leistungen des AUFTRAGGEBERS erhalten. Das gleiche gilt für seine Rechte aus §§ 280 ff. BGB und für den Erfüllungsanspruch.
7. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des AUFTRAGGEBERS voraus.
§ 5 Gefahrübergang und Entgegennahme
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Bereitstellung der Lieferteile, d.h. mit Beginn der Beladung in der Bereitstellungszone bei KÜPER auf den AUFTRAGGEBER über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder KÜPER noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Montage übernommen hat. Auf Wunsch des AUFTRAGGEBERS wird auf seine Kosten die Sendung durch KÜPER gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie gegen sonstige versicherbare Risiken versichert.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der AUFTRAGGEBER zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den AUFTRAGGEBER über; jedoch ist KÜPER verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des AUFTRAGGEBERS die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom AUFTRAGGEBER unbeschadet der Rechte aus § 11 entgegenzunehmen.
4. Teillieferungen sind zulässig.
§ 6 Abnahmeverweigerung / Annahmeverweigerung
1. Verweigert der AUFTRAGGEBER die Abnahme des Vertragsgegenstandes, der Lieferung oder Leistung, so kann KÜPER ihm eine angemessene Frist zur Abnahme oder Annahme setzen. Hat der AUFTRAGGEBER den Vertragsgegenstand innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht abgenommen oder angenommen, so ist KÜPER unbeschadet des Rechtes auf Vertragserfüllung berechtigt, auch ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In jedem Fall kann KÜPER auch ohne Nachweis des tatsächlich entstandenen Schadens und unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, generell 25%, bei Spezialanfertigungen 50% des vereinbarten Preises als pauschalen Schadenersatz verlangen. Dem AUFTRAGGEBER bleibt vorbehalten, einen geringeren Schaden darzulegen und nachzuweisen.
2. Ist die Abnahme vereinbart oder zwingend, ist KÜPER in jedem Fall berechtigt, die Abnahme zu beantragen, wenn keine wesentlichen Mängel mehr vorliegen und die Funktions- und Betriebstüchtigkeit gewährleistet ist. Wesentliche Mängel im Sinne der Auftragsbestätigung sind solche Mängel, die die Tauglichkeit in Frage stellen oder erheblich beeinträchtigen. In diesem Fall hat KÜPER dem AUFTRAGGEBER mehrere mögliche Abnahmetermine vorzuschlagen. Der Vorschlag muss dem AUFTRAGGEBER spätestens zwei Wochen vor den in Aussicht genommenen Terminen zugehen. Wird keiner dieser vorgeschlagenen Abnahmetermine vom AUFTRAGGEBER mindestens zwei Tage vor einem solchen Termin angenommen und schlägt der AUFTRAGGEBER auch seinerseits keinen anderen Termin vor, der innerhalb von vier Wochen seit dem Zugang des Vorschlags von KÜPER liegt, so gilt die Abnahme als erklärt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises / der Gebühren und aller sonstigen Forderungen von KÜPER gegen den AUFTRAGGEBER aus der laufenden Geschäftsverbindung Eigentum von KÜPER.
2. Wird Ware durch den AUFTRAGGEBER verarbeitet oder verwertet, so erfolgt die Verarbeitung für KÜPER, der damit als Hersteller im Sinne des § 950 BGB gilt und das Eigentum an dem Zwischen- oder Enderzeugnis erwirbt. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem AUFTRAGGEBER gehörenden Waren, erwirbt KÜPER Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten Waren zum Wert der fremden Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung. Entsprechendes gilt bei der Verbindung mit anderen Sachen, unabhängig davon, ob sie dem AUFTRAGGEBER oder Dritten gehören.
3. Der AUFTRAGGEBER ist zur Weiterveräußerung gelieferter Ware im Rahmen der getroffenen Vereinbarung jederzeit widerruflich im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Der AUFTRAGGEBER tritt an KÜPER schon jetzt sicherheitshalber alle im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung aus der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern stehenden Forderungen mit Nebenrechten in Höhe des Wertes der jeweils gelieferten Waren ab. KÜPER nimmt die Abtretung an. Der AUFTRAGGEBER ist widerruflich ermächtigt und verpflichtet, die abgetretenen Forderungen jederzeit anzuzeigen.
4. KÜPER ist berechtigt aber nicht verpflichtet, den Liefergegenstand auf Kosten des AUFTRAGGEBERS gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der AUFTRAGGEBER selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
5. Der AUFTRAGGEBER darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er KÜPER unverzüglich davon zu benachrichtigen. Sollte KÜPER aufgrund unterbliebener oder verspäteter Benachrichtigung ein Schaden entstehen (z. B. durch Rechtsverlust), ist der AUFTRAGGEBER dafür ersatzpflichtig.
6. Bei vertragswidrigem Verhalten des AUFTRAGGEBERS, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist KÜPER zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der AUFTRAGGEBER zur Herausgabe verpflichtet.
7. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch KÜPER gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
8. KÜPER verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des AUFTRAGEBERS insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt KÜPER.
§ 8 Haftung
1. Das Recht des AUFTRAGGEBERS, aufgrund verschuldensunabhängiger Ansprüche Schadenersatz zu verlangen, wird auf die Fälle
– des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit von KÜPER, ihrer gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,
– des fahrlässigen Verstoßes gegen wesentliche Vertragspflichten (Kardi-
nalpflichten),,
– des arglistigen Verschweigens von Mängeln,
– der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder der Gesundheit durch
KÜPER, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder
– des Mangels eines Liefer- und Leistungsgegenstandes, für den nach dem
Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten
Gegenständen gehaftet wird, beschränkt.
2. Bei einem fahrlässigen Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist der Anspruch auf die Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.
3. Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
4. Soweit Schadenersatzansprüche gegen Küper, seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bestehen, verjähren diese binnen eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
§ 9 Schutzrechte / Urheberrechte / Geheimhaltung u.a.
1. Sämtliche Rechte an Patenten, Gebrauchs- und Geschmacksmustern, Marken, Ausstattungen und sonstigen Schutzrechten sowie Urheberrechte für den Vertragsgegenstand und Leistungen verbleiben bei den Rechtsinhabern. Dies gilt insbesondere auch für die Produktbezeichnungen, für Software und für Namensrechte.
2. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
3. Zeichnungen, Werkzeuge, Software, Formen, Vorrichtungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände, die von oder für KÜPER geliefert, genutzt oder zur Verfügung gestellt werden, sind und bleiben Eigentum von KÜPER. Sie dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Werden die vorgenannten Gegenstände für KÜPER gefertigt, werden diese bereits bei Erstellung bzw. Herstellung Eigentum von KÜPER. Der Hersteller vermittelt KÜPER den Besitz. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der patentrechtlichen, kennzeichenrechtlichen, urheberrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4. Vertragspartner des AUFTRAGGEBERS sind von diesem entsprechend zu verpflichten.
5. Der AUFTRAGGEBER darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung auf die Geschäftsverbindung mit KÜPER werbend hinweisen.
§ 10 Kollision mit Rechten Dritter
1. Wenn der AUFTRAGGEBER wegen unmittelbarer Verletzung von Schutzrechten, einschließlich Urheberrechten aufgrund von Lieferungen und/oder Leistungen durch KÜPER von Dritten in Anspruch genommen werden sollte, stellt ihn KÜPER frei hinsichtlich der gegen ihn erkannten oder vergleichsweise festgelegten Schadenersatzansprüche sowie hinsichtlich der Gerichts- und Anwaltskosten; dies jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen:
a) Der AUFTRAGGEBER unterrichtet KÜPER unverzüglich von der Inanspruchnahme oder Verwarnung durch Dritte, ohne vorher irgendwelche Schritte zur Abwehr eingeleitet und/oder einen Anwalt eingeschaltet zu haben. Hiervon ausgenommen sind Sofortmaßnahmen, die eingeleitet werden müssen, bevor KÜPER informiert werden kann.
b) Nur KÜPER ist befugt, Abwehrmaßnahmen einzuleiten und Anwälte mit der Durchführung der Abwehrmaßnahmen zu betrauen und/oder Erklärungen abzugeben und/oder sonstige Verhandlungen vorzunehmen. Auf Wunsch von KÜPER wird der AUFTRAGGEBER auf Kosten von KÜPER einen Anwalt mit der Vertretung beauftragen.
c) Der AUFTRAGGEBER benachrichtigt KÜPER unverzüglich und laufend über die Angelegenheit und stellt insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen unverzüglich zur Verfügung.
2. Die Haftung von KÜPER entfällt, wenn sich die Verletzung des Rechtes eines Dritten durch Änderung des Vertragsgegenstandes oder Teilen davon ergibt, falls der Vertragsgegenstand selbst keine Rechtsverletzung begründet. Des weiteren entfällt die Haftung für den Fall, dass der AUFTRAGGEBER nach Verwarnung durch einen Dritten oder in Kenntnis einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter weitere Benutzungshandlungen vorgenommen hat, es sei denn, KÜPER hat schriftlich weiteren Benutzungshandlungen zugestimmt.
3. Für den Fall, dass rechtskräftig festgestellt wird, dass eine weitere Benutzung des Vertragsgegenstandes Schutzrechte Dritter, einschließlich Urheberrechte verletzt oder nach Ansicht des AUFTRAGGEBERS die Gefahr einer Schutzrechts- oder Urheberrechtsklage besteht, kann KÜPER auf eigene Kosten und nach eigener Wahl dem AUFTRAGGEBER entweder das Recht verschaffen, den Vertragsgegenstand weiter zu benutzen, oder den Vertragsgegenstand austauschen oder so ändern, dass eine Verletzung nicht mehr gegeben oder zumindest weniger wahrscheinlich ist. Derartige Maßnahmen berechtigen den AUFTRAGGEBER auf keinen Fall, Ansprüche – gleich welcher Art – gegen KÜPER geltend zu machen.
§ 11 Mängel, Gewährleistungen
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung oder Leistung, die ordnungsgemäß und rechtzeitig gerügt wurden, leistet KÜPER unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich des § 8 Gewähr, wie folgt:
1. Alle diejenigen Lieferungen oder Leistungen sind unentgeltlich nach Wahl von KÜPER nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist KÜPER unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum von KÜPER.
2. Zur Vornahme aller KÜPER notwendig erscheinender Nachbesserungen und/oder Ersatzlieferungen hat der AUFTRAGGEBER nach Verständigung mit KÜPER die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist KÜPER von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei KÜPER sofort zu verständigen ist, hat der AUFTRAGGEBER das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von KÜPER Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
3. Von den durch die von KÜPER vorgenommene Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt KÜPER – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt- die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes an den ursprünglichen Versandtort. Angemessene Aus- und Einbaukosten werden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erstattet. Die Erstattung ist der Höhe nach auf den Bruttolistenpreis des Liefer- und Leistungsgegenstandes beschränkt. Sollte es sich bei dem Ersatzstück um ein Wirtschaftsgut handeln, welches dem natürlichen Verschleiß unterliegt,
(z. B. Siebbeläge für die Kiesabsiebung) ist vor dem Austausch des Teils bereits teilweise Verschleiß eingetreten, so ist der unabhängig von dem Mangel eingetretene Verschleiß bei der Ermittlung des Kostenerstattungsanspruchs zu berücksichtigen.
4. Liegt ein nur unerheblicher Mangel vor, steht dem AUFTRAGGEBER lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.
5. Im Übrigen sind die Ansprüche des AUFTRAGGEBERS gegenüber KÜPER insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt. Lediglich bei wiederholt fehlgeschlagener Nacherfüllung kann der AUFTRAGGEBER nach seiner Wahl mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
6. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, insbesondere nicht dem Stand der Technik entsprechende Montage, Inbetriebsetzung und/oder unsachgemäße Nutzung durch den AUFTRAGGEBER oder Dritten, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht von KÜPER zu verantworten sind. Des weiteren wird keine Gewähr übernommen für Verbrauchsmaterialien, normalen Verschleiß und Schäden aufgrund unzulänglicher Lagerung der Produkte, insbesondere entgegen DIN 7716 (Lagerung von Gummiprodukten) sowie für nachteilige Veränderungen der Produkte, die nicht auf Produktionsmängel, sondern auf natürlichen Alterungsprozessen der Produkte beruhen.
7. Als Beschaffenheit der Ware gelten grundsätzlich nur die Beschaffenheitsangaben in der dem Vertrag zugrunde liegenden konkreten Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbungen des Herstellers oder Dritter stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangaben der Ware dar.
8. Für das Ersatzstück und die Nachbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate; sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
9. Durch etwa seitens des AUFTRAGGEBERS oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung von KÜPER vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. In diesen Fällen erlischt die Gewährleistungsverpflichtung für KÜPER völlig, es sei denn, der AUFTRAGGEBER beweist, dass die Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten nicht kausal für den Schaden gewesen sein können.
10. Die Gewährleistungsfrist beträgt für sämtliche Lieferungen und Leistungen 1 Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Der Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen sowie der Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Verbindlichkeiten und Streitigkeiten ist, der Hauptsitz von KÜPER oder – nach deren Wahl – der Ort ihrer für die Lieferung/Leistung zuständigen Zweigniederlassung. KÜPER ist wahlweise auch berechtigt, am Hauptsitz des AUFTRAGGEBERS oder am Ort der Leistungserbringung zu klagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge betreffend den internationalen Warenkauf (CISG).
Die Vertragssprache ist Deutsch.
§ 13 Schriftform
Nebenabreden werden grundsätzlich nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen werden. Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.
§ 14 Salvatorische Klausel
1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden oder sollten die Bedingungen eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
2. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt dann eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien Gewollten am nächsten kommt; das gleiche gilt im Falle einer Lücke.